Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines - Geltungsbereich
2. Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Bestellers und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.
3. Patent- und Urheberrechte
An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Kopieren ist ohne unsere ausdrückliche Einwilligung ebenfalls untersagt. Auf unser Verlangen hin sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass solche bestehen und diese dazu führen, dass sich der Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
4. Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferungen
Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung und für die vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich unsere schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung und im Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Verzugschadenhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung stehen dem Besteller nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens und nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen ist. Im den sonstigen Fällen ist die Schadensersatzhaftung wegen Verzögerung der Leistung auf 50 % des Gesamtwerts der jeweiligen Lieferung beschränkt.
Unsere Verpflichtung zur Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund von ihm zu vertretender Umstände verzögert so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die Fälligkeit unseres Zahlungsanspruches wird in diesen Fällen nicht berührt, vielmehr ist die Lieferung als zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt anzusehen. Anfallende Lagerkosten werden dem Besteller separat berechnet. Die Einlagerung erfolgt auf Risiko des Bestellers.
5. Versand
Der Versand erfolgt in der Regel ab Sitz unserer Gesellschaft. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verladekosten gehen zu Lasten des Bestellers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, schließen wir zu Gunsten und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung ab. Für die Einhaltung etwaiger Ausschlussfristen nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Besteller verantwortlich.
6. Verpackung
Die Verpackung der Ware erfolgt durch den Hersteller. Die Kosten für die Verpackung sind vom Besteller zu tragen.
Für Mängel der Verpackung, mittelbare oder unmittelbare Schäden oder Folgeschäden an der Kaufsache aufgrund mangelhafter Verpackung haften wir nicht. Ein Verschulden durch den Verpacker ist nicht unserer Gesellschaft zuzurechnen, ebensowenig wie Verzug oder das Unmöglichwerden der Warenlieferung aufgrund von Hindernissen im Rahmen der Verpackung, es sei denn wir oder einer unserer Angestellten hätte die Mangelhaftigkeit der Verpackung grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht beachtet.
7. Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich netto, „ab Werk“ zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Die Zahlungen sind wie folgt fällig:
Systeme: 90 % Zahlung sofort nach Lieferung rein netto ohne Abzug, 10 % nach Installation und Abnahme oder nach Produktionsstart sofort rein netto ohne Abzug. Geräte und Ersatzteile: 30 Tage netto nach Lieferung. Dienstleistungen: 100 % sofort rein netto ohne Abzug.
Skonti sind in unserer Kalkulation nicht vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung auch nicht zum Abzug.
Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir -unbeschadet weitergehender Rechte- berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basis-Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Wir und der Besteller sind berechtigt, nachzuweisen, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden entstanden ist.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene Gegenansprüche handelt.
8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Besteller vorliegt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.
9. Gewährleistung und Haftung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel schriftlich geltend zu machen (normalerweise innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware). Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die Material-, Transport-, Wege- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen nur zur Hälfte. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus auf Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl oder ist für den Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Besteller jedoch nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, deren Zweck die Absicherung des Bestellers gegen die geltend gemachten Schäden war. Sie gilt auch nicht wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen haben und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden abzusichern.
Unsere Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden, für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht – Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche wegen arglistigem Verschweigens eines Mangels, aus unerlaubter Handlung oder Haftungsansprüche wegen Vorsatzes geltend gemacht werden. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als vorstehend vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit.
10. Verschiedenes
Wir behalten uns das Recht vor, die Produkte ohne Vorankündigung zu verbessern oder zu modifizieren, soweit eine derartige Modifikation die Funktionsweise des Produkts nicht nachteilig verändert.
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen Bestimmungen.
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist München, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechtskonvention.
Aschheim, im April 2010
3 EDGE GmbH